RE: RE: Das Phänomen Alma Deutscher
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RE: Das Phänomen Alma Deutscher

RE: Das Phänomen Alma Deutscher

Gibt es nicht eine legale Möglichkeit, Privatunterricht zu machen?

Nur in ganz wenigen Fällen mit sehr strengen Voraussetzungen, fast immer aus gesundheitlichen Gründen und manchmal bei Kindern von fahrenden Leuten (Schausteller u. ä.) und auch bei Kindern und Jugendlichen mit Künstlerkarriere und damit sehr häufigen Reisen wie hier. Letzteres habe ich heute erfahren.

Ich denke in Öst. ist das möglich (sicher bin ich mir aber auch nicht).

Ja, spätestens seit 1985, wenn auch restriktiv und in jüngerer Zeit noch restriktiver werdend.

Interessant ist, dass die heutigen deutschen Landesgesetze zum Schulbesuchszwang auf das Reichsschulpflichtgesetz zurückgehen, das am 6.7.1938, kurz nach dem Anschluss Österreichs, verabschiedet wurde. Irgendwann in der Nachkriegszeit, spätestens 1985, wurde aber in Österreich dieser Schulbesuchszwang wieder abgeschafft, in Deutschland leider nicht.

Durchsetzung

Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind zur Überwachung der Schulpflicht ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Befreiungen von der Schulpflicht werden nur in eng begrenzten Fällen ausgesprochen. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nicht nach, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die einen Bußgeldbescheid zur Folge haben kann. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen muss zwischen Verletzungen der Schulpflicht durch Schüler und der durch die Erziehungsberechtigten unterschieden werden. Die Verhängung eines Bußgeldes gegen Schüler setzt deren Strafmündigkeit voraus. Ziel eines solchen Bußgeldverfahrens ist stets eine Verhaltensänderung der Betroffenen. Die Lehrkräfte der Pflichtschulen werden durch den Erlass von Bußgeldbescheiden bei ihrem Bildungsauftrag unterstützt.

Die Durchsetzung der Schulpflicht ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich liberal oder restriktiv. In den Bundesländern Hamburg, Hessen und Saarland sind Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen möglich. Als vorletzte Konsequenz können die Schüler auch zwangsweise zur Schule gebracht werden, wenn zuvor alle anderen Versuche erfolglos blieben (Schulzwang). Der Schulzwang wurde durch das Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 gesetzlich normiert und ist heute in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Als letzte Konsequenz kann den Eltern schließlich durch ein Familiengericht das Personensorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden. Von dieser letzten Möglichkeit wurde bisher kaum Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Schulpflicht aller Kinder höchstgerichtlich bestätigt und die strafrechtliche Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Schulpflicht durch religiöse Eltern als verfassungsgemäß beurteilt.
Quelle

Deutschland

Im Juli/August 2005 entzogen Gerichte in Ostwestfalen einigen baptistischen Eltern das Sorgerecht bezüglich schulischer Belange. Die Familien kamen einer eventuellen Vorführung der Kinder in der Schule durch die Polizei nach dem Ende der Sommerferien dadurch zuvor, dass sie ihre Kinder in Deutschland ab- und in Österreich oder Belgien wieder anmeldeten, wo keine Schulpflicht, sondern nur Unterrichtspflicht besteht.
[...]
Eine Familie, die 2008 aus Baden-Württemberg in die USA geflohen war, erhielt dort Asyl aus Gründen religiöser Verfolgung in Deutschland.
Quelle

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

Artikel 118
Schulzwang

(1) Wer ohne berechtigten Grund dem Unterricht oder einer verbindlichen Schulveranstaltung fernbleibt, obwohl er der Schulpflicht unterliegt, kann auf Antrag der Schule von der Kreisverwaltungsbehörde durch ihre Beauftragten zwangsweise der Schule zugeführt werden.
Quelle

Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich
(Reichsschulpflichtgesetz)
vom 6. Juli 1938

§ 12. Schulzwang. Kinder und Jugendliche, welche die Pflicht zum Besuch der Volks- oder Berufsschule nicht erfüllen werden der Schule zwangsweise zugeführt. Hierbei kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

Durch Gesetz vom 16. Mai 1941 erhielt der § 12 Satz 1 folgende Fassung: "Kinder und Jugendliche, welche die Pflicht zum Besuch der Volks-, Haupt- und Berufsschule nicht erfüllen, werden der Schule zwangsweise zugeführt."
[...]
§ 14. Strafbestimmungen. (1) Der den Bestimmungen über die Schulpflicht vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Quelle

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